Zusammenfassung
Die Verordnung 2022/505 ändert die COVID‑19‑Verordnung für Gesellschaften: Das Gültigkeitsdatum wird auf den 30. Juni 2023 verschoben und ein neuer Absatz legt das Inkrafttreten einer früheren Fassung zum 1. Jänner 2023 fest.Bundesministerium für Justiz12/30/2022XXVII
Bürgerliches Recht
Unternehmen und Wettbewerb
Zusammenfassung
Die Verordnung 2022/505 ändert die COVID‑19‑Verordnung für Gesellschaften: Das Gültigkeitsdatum wird auf den 30. Juni 2023 verschoben und ein neuer Absatz legt das Inkrafttreten einer früheren Fassung zum 1. Jänner 2023 fest.Schwerpunkte
- Das Gültigkeitsdatum der bisherigen Regelung wird von 31. Dezember 2022 auf den 30. Juni 2023 verschoben.
- Ein neuer Absatz 6 wird eingefügt, der das Inkrafttreten einer früheren Fassung am 1. Jänner 2023 festlegt.
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