Zusammenfassung
Die Verordnung zur Durchführung der SARS‑CoV‑2‑Impfung im niedergelassenen Bereich wird geändert: Das Datum im Text wird auf den 30. Juni 2023 angepasst und ein neuer Absatz legt fest, dass ein Teil der Verordnung bereits am 1. Jänner 2023 gilt.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/30/2022XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung zur Durchführung der SARS‑CoV‑2‑Impfung im niedergelassenen Bereich wird geändert: Das Datum im Text wird auf den 30. Juni 2023 angepasst und ein neuer Absatz legt fest, dass ein Teil der Verordnung bereits am 1. Jänner 2023 gilt.Schwerpunkte
- Der Ausdruck „31. Dezember 2022“ im Text von § 3 Abs. 1 wird durch das neue Datum „30. Juni 2023“ ersetzt, um die Gültigkeit der Regelung zu verlängern.
- Ein neuer Absatz 4 wird eingefügt, der festlegt, dass § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblatts II Nr. 510/2022 bereits am 1. Jänner 2023 in Kraft tritt.
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