Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die COVID‑19‑Schulmaßnahmen: Sie regelt die Fristen für Zweitimpfungen, streicht § 4 Z4, schafft Ausnahmen von der Maskenpflicht und begrenzt die Maskenpflicht für jüngere Schüler*innen ohne festen Sitzplatz.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung2/10/2022XXVII
Bildung
Pandemie
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die COVID‑19‑Schulmaßnahmen: Sie regelt die Fristen für Zweitimpfungen, streicht § 4 Z4, schafft Ausnahmen von der Maskenpflicht und begrenzt die Maskenpflicht für jüngere Schüler*innen ohne festen Sitzplatz.Schwerpunkte
- Die zweite Impfdosis darf höchstens 180 Tage (bzw. 210 Tage bei Personen bis 18 Jahre) zurückliegen und muss mindestens 14 Tage nach der Erstimpfung erfolgen.
- Der bisherige Wortlaut von § 4 Ziffer 4 wird gestrichen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.