4. Novelle zur COVID‑19‑Maßnahmenverordnung – Masken‑ und 3G‑Regelungen für Betriebe
Verordnung vom 11.02.2022Zusammenfassung
Die vierte Novelle zur COVID‑19‑Maßnahmenverordnung führt eine generelle Masken‑Pflicht in geschlossenen Kundenbereichen ein, verlangt für körpernahe Dienstleistungen einen 3G‑Nachweis, verpflichtet Betriebe zur Benennung eines COVID‑19‑Beauftragten und legt Öffnungszeiten von 05:00 bis 24:00 Uhr fest. Außerdem werden spezielle Regelungen für kulturelle Einrichtungen und Jugendveranstaltungen eingeführt.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/11/2022XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die vierte Novelle zur COVID‑19‑Maßnahmenverordnung führt eine generelle Masken‑Pflicht in geschlossenen Kundenbereichen ein, verlangt für körpernahe Dienstleistungen einen 3G‑Nachweis, verpflichtet Betriebe zur Benennung eines COVID‑19‑Beauftragten und legt Öffnungszeiten von 05:00 bis 24:00 Uhr fest. Außerdem werden spezielle Regelungen für kulturelle Einrichtungen und Jugendveranstaltungen eingeführt.Schwerpunkte
- Kunden in geschlossenen Räumen von Betrieben (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) müssen eine Maske tragen.
- Für körpernahe Dienstleistungen dürfen Betreiber Kunden nur einlassen, wenn diese einen 3G‑Nachweis erbringen.
Dokumente (PDFs)
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