<!--[-->Verordnung zur Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen (Februar 2022)<!--]-->
Verordnung zur Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen (Februar 2022)
Verordnung vom 15.02.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 15. Februar 2022 legt für Februar 2022 für zahlreiche Dienstorte im Ausland individuelle Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten2/15/2022XXVII
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 15. Februar 2022 legt für Februar 2022 für zahlreiche Dienstorte im Ausland individuelle Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt für Februar 2022 für jede im Ausland tätige Dienststelle einen individuellen Hundertsatz fest, der zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage dient.
  • Die rechtliche Befugnis für diese Festsetzung ergibt sich aus § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die dem Bundesminister die Möglichkeit geben, die Sätze zu bestimmen.
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Schallenberg Alexander, Mag., LL.M.

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