COVID‑19‑Förderung für Non‑Profit‑Organisationen (4. NPO‑Fonds‑Richtlinienverordnung)
Verordnung vom 17.02.2022Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Vergabe von nicht rückzahlbaren Zuschüssen an Non‑Profit‑Organisationen, Feuerwehren, Kirchen und ähnliche Einrichtungen, um ihre durch COVID‑19 verursachten Einnahmeausfälle auszugleichen. Der Gesamtrahmen beträgt bis zu 1 075 Mrd. €, Anträge sind bis 30. Juni 2022 einzureichen.Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport2/17/2022XXVII
Gesundheit
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Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Vergabe von nicht rückzahlbaren Zuschüssen an Non‑Profit‑Organisationen, Feuerwehren, Kirchen und ähnliche Einrichtungen, um ihre durch COVID‑19 verursachten Einnahmeausfälle auszugleichen. Der Gesamtrahmen beträgt bis zu 1 075 Mrd. €, Anträge sind bis 30. Juni 2022 einzureichen.Schwerpunkte
- Die Verordnung schafft die rechtliche Grundlage, durch die der Bund nicht rückzahlbare Zuschüsse an betroffene Non‑Profit‑Organisationen vergibt, um deren statutengemäße Aufgaben trotz COVID‑19‑Einnahmeausfällen weiterzuführen.
- Förderberechtigt sind NPOs, freiwillige Feuerwehren, anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen beteiligt sind.
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