<!--[-->Novelle zur COVID‑19‑Maßnahmenverordnung: Einführung von 3G‑Nachweis und erweiterte Testpflichten<!--]-->
Novelle zur COVID‑19‑Maßnahmenverordnung: Einführung von 3G‑Nachweis und erweiterte Testpflichten
Verordnung vom 18.02.2022

Zusammenfassung

Die 5. Novelle zur 4. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung führt einen 3G‑Nachweis für Schüler ab 12 Jahren ein, ersetzt 2G durch 3G in vielen Bereichen, verlangt zusätzliche PCR‑ bzw. Antigentests für Besucher von Pflege‑ und Krankenhäusern und enthält Ausnahmen für Kinder unter 12 Jahren sowie für Internatsbewohner.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/18/2022XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die 5. Novelle zur 4. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung führt einen 3G‑Nachweis für Schüler ab 12 Jahren ein, ersetzt 2G durch 3G in vielen Bereichen, verlangt zusätzliche PCR‑ bzw. Antigentests für Besucher von Pflege‑ und Krankenhäusern und enthält Ausnahmen für Kinder unter 12 Jahren sowie für Internatsbewohner.

Schwerpunkte

  • Für Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 12. Lebensjahr muss ein 3G‑Nachweis (Impfung, Genesung oder aktueller Test) vorgelegt werden; die Testintervalle gelten auch am 6. und 7. Tag nach der ersten Testung.
  • In allen genannten Paragraphen wird der Ausdruck „2G‑Nachweis“ durch „3G‑Nachweis“ ersetzt, sodass Impf‑, Genesungs‑ oder Testnachweis akzeptiert wird.
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