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COVID‑19‑Sonderregelungen für Medizinprodukte – Ausnahme von Prüfungsverboten
Verordnung vom 25.02.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt klinische Prüfungen an Personen, die wegen einer SARS‑CoV‑2‑Infektion in behördlicher Isolation oder Quarantäne sind, und gestattet die Nutzung der dabei gewonnenen Daten. Sie gilt vom 1. März bis zum 31. August 2022.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/25/2022XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt klinische Prüfungen an Personen, die wegen einer SARS‑CoV‑2‑Infektion in behördlicher Isolation oder Quarantäne sind, und gestattet die Nutzung der dabei gewonnenen Daten. Sie gilt vom 1. März bis zum 31. August 2022.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung hebt das generelle Verbot klinischer Prüfungen an Personen, die wegen einer SARS‑CoV‑2‑Infektion behördlich isoliert oder in Quarantäne sind, temporär auf.
  • Daten, die aus den klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen an diesen Personen gewonnen werden, dürfen für die jeweiligen Prüfungszwecke verwendet werden.
Dokumente (PDFs)
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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