Zusammenfassung
Die Verordnung 2022/80/II passt die COVID‑19‑Sonderregelungen für Strafsachen an: Sie streicht zwei Absätze, entfernt eine überflüssige Absatzbezeichnung, ändert ein Datum und fügt einen neuen Absatz hinzu, der das Inkrafttreten regelt.Bundesministerium für Justiz2/28/2022XXVII
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Zusammenfassung
Die Verordnung 2022/80/II passt die COVID‑19‑Sonderregelungen für Strafsachen an: Sie streicht zwei Absätze, entfernt eine überflüssige Absatzbezeichnung, ändert ein Datum und fügt einen neuen Absatz hinzu, der das Inkrafttreten regelt.Schwerpunkte
- Die Absätze 1 und 1a des § 5 werden komplett gestrichen, weil sie nicht mehr benötigt werden.
- Im Absatz 2 von § 5 wird die Bezeichnung „(2)“ entfernt, um die Formulierung zu vereinfachen.
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