<!--[-->Novellierung der COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug (BGBl. II Nr. 81/2022)<!--]-->
Novellierung der COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug (BGBl. II Nr. 81/2022)
Verordnung vom 28.02.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung 2022 ändert die COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug: § 5 Abs. 1 und 1a entfallen, die Absatzbezeichnung in § 5 Abs. 2 wird gestrichen, § 7 erlaubt Freiheitsmaßnahmen nur bei ausreichenden Hygienemaßnahmen, das Datum in § 10 Abs. 1 wird auf den 31. März 2022 geändert und ein neuer § 10 Abs. 23 tritt mit Kundmachung in Kraft.
Bundesministerium für Justiz2/28/2022XXVII
Gesundheit
öffentliche Verwaltung

Zusammenfassung

Die Verordnung 2022 ändert die COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug: § 5 Abs. 1 und 1a entfallen, die Absatzbezeichnung in § 5 Abs. 2 wird gestrichen, § 7 erlaubt Freiheitsmaßnahmen nur bei ausreichenden Hygienemaßnahmen, das Datum in § 10 Abs. 1 wird auf den 31. März 2022 geändert und ein neuer § 10 Abs. 23 tritt mit Kundmachung in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Regelungen in § 5 Abs. 1 und 1a werden aufgehoben, sodass diese Bestimmungen künftig nicht mehr gelten.
  • Die Absatzbezeichnung „(2)“ in § 5 Abs. 2 wird entfernt – eine rein formelle Anpassung.
Dokumente (PDFs)
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat

9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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