Novellierung der COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug (BGBl. II Nr. 81/2022)
Verordnung vom 28.02.2022Zusammenfassung
Die Verordnung 2022 ändert die COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug: § 5 Abs. 1 und 1a entfallen, die Absatzbezeichnung in § 5 Abs. 2 wird gestrichen, § 7 erlaubt Freiheitsmaßnahmen nur bei ausreichenden Hygienemaßnahmen, das Datum in § 10 Abs. 1 wird auf den 31. März 2022 geändert und ein neuer § 10 Abs. 23 tritt mit Kundmachung in Kraft.Bundesministerium für Justiz2/28/2022XXVII
Gesundheit
öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung 2022 ändert die COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug: § 5 Abs. 1 und 1a entfallen, die Absatzbezeichnung in § 5 Abs. 2 wird gestrichen, § 7 erlaubt Freiheitsmaßnahmen nur bei ausreichenden Hygienemaßnahmen, das Datum in § 10 Abs. 1 wird auf den 31. März 2022 geändert und ein neuer § 10 Abs. 23 tritt mit Kundmachung in Kraft.Schwerpunkte
- Die Regelungen in § 5 Abs. 1 und 1a werden aufgehoben, sodass diese Bestimmungen künftig nicht mehr gelten.
- Die Absatzbezeichnung „(2)“ in § 5 Abs. 2 wird entfernt – eine rein formelle Anpassung.
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