14. Novelle zur COVID‑19‑Einreiseverordnung 2021 – Humanitäre Ausnahmeregelungen
Verordnung vom 02.03.2022Zusammenfassung
Die 14. Novelle zur COVID‑19‑Einreiseverordnung 2021 erweitert die Einreiseregelungen um humanitäre Ausnahmen für Personen aus Kriegsgebieten und fügt neue Ziffern in § 9 Abs. 2 sowie einen neuen Absatz in § 12 ein.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/2/2022XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die 14. Novelle zur COVID‑19‑Einreiseverordnung 2021 erweitert die Einreiseregelungen um humanitäre Ausnahmen für Personen aus Kriegsgebieten und fügt neue Ziffern in § 9 Abs. 2 sowie einen neuen Absatz in § 12 ein.Schwerpunkte
- Eine neue Ziffer 5 wird in § 9 Abs. 2 eingefügt; die bisherige Ziffer 5 erhält die Bezeichnung „6.“ und regelt Personen, die wegen einer kriegerischen Auseinandersetzung einreisen.
- Der bisherige Absatz 16 in § 12 wird neu nummeriert zu (17) und ein neuer Absatz (16) wird eingefügt, um die Regelungen zu präzisieren.
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