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14. Novelle zur COVID‑19‑Einreiseverordnung 2021 – Humanitäre Ausnahmeregelungen
Verordnung vom 02.03.2022

Zusammenfassung

Die 14. Novelle zur COVID‑19‑Einreiseverordnung 2021 erweitert die Einreiseregelungen um humanitäre Ausnahmen für Personen aus Kriegsgebieten und fügt neue Ziffern in § 9 Abs. 2 sowie einen neuen Absatz in § 12 ein.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/2/2022XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die 14. Novelle zur COVID‑19‑Einreiseverordnung 2021 erweitert die Einreiseregelungen um humanitäre Ausnahmen für Personen aus Kriegsgebieten und fügt neue Ziffern in § 9 Abs. 2 sowie einen neuen Absatz in § 12 ein.

Schwerpunkte

  • Eine neue Ziffer 5 wird in § 9 Abs. 2 eingefügt; die bisherige Ziffer 5 erhält die Bezeichnung „6.“ und regelt Personen, die wegen einer kriegerischen Auseinandersetzung einreisen.
  • Der bisherige Absatz 16 in § 12 wird neu nummeriert zu (17) und ein neuer Absatz (16) wird eingefügt, um die Regelungen zu präzisieren.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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