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Vertriebenen‑Verordnung – Vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Geflüchtete aus der Ukraine
Verordnung vom 11.03.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung gewährt Personen, die seit dem 24. Februar 2022 wegen des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich bis zum 3. März 2023, mit möglicher automatischer Verlängerung um jeweils sechs Monate bis maximal zum 3. September 2023.
Bundesministerium für Inneres3/11/2022XXVII
Flüchtling
Sozialpolitik
Menschenrechte
Öffentliche Verwaltung

Zusammenfassung

Die Verordnung gewährt Personen, die seit dem 24. Februar 2022 wegen des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich bis zum 3. März 2023, mit möglicher automatischer Verlängerung um jeweils sechs Monate bis maximal zum 3. September 2023.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gewährt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für drei Personengruppen: ukrainische Staatsangehörige, Drittstaatsangehörige mit Schutzstatus und deren Familienangehörige.
  • Familienangehörige umfassen Ehepartner, eingetragene Partner, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte, die vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt lebten.
Dokumente (PDFs)
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Karner Gerhard, Mag. - 58

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