Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft4/21/2023XXVII
Industrie
Arbeitsrecht
Gewerbe und öffentliches Bauwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen speziellen Heimarbeitstarif für die Herstellung und Bearbeitung von Bürsten und Pinseln fest. Sie definiert Arbeitszeiten, Stücklöhne (10,21 €/Std., 12,87 €/Std. für Holzbetriebe) und einen Zuschlag von 10 % bzw. 20 % bei eigenem Werkzeug. Der Tarif gilt in ganz Österreich ab dem 1. Mai 2023.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das gesamte Bundesgebiet Österreich und betrifft alle Aufträge zur Herstellung bzw. Bearbeitung von Bürsten und Pinseln, sofern diese nicht bereits durch andere Heimarbeitsverträge abgedeckt sind.
- Für jede Bürstenart sind konkrete Arbeitszeiten festgelegt (z. B. Glanzbürsten über 3 mm Bohrung: 161 Minuten), die als Grundlage für die Berechnung der Stückentgelte dienen.
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