Zusammenfassung
Die 3. Novelle 2023 der Geflügelpest‑Verordnung 2007 fügt § 62 einen neuen Absatz 11 hinzu, definiert in Anlage 1 zu § 8 das gesamte Bundesgebiet als Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest‑Risiko und stützt sich auf verschiedene Bestimmungen des Tierseuchengesetzes.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/21/2023XXVII
Tiermedizin
Zusammenfassung
Die 3. Novelle 2023 der Geflügelpest‑Verordnung 2007 fügt § 62 einen neuen Absatz 11 hinzu, definiert in Anlage 1 zu § 8 das gesamte Bundesgebiet als Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest‑Risiko und stützt sich auf verschiedene Bestimmungen des Tierseuchengesetzes.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 11 wird zu § 62 hinzugefügt und legt fest, dass die neue Anlage 1 mit dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt wirksam wird.
- In Anlage 1 zu § 8 werden zwei Teile definiert: Teil A listet Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest‑Risiko (derzeit keine), Teil B erklärt, dass das gesamte Bundesgebiet als Gebiet mit erhöhtem Risiko gilt.
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