Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Abschnitte der A 7 Mühlkreis‑Autobahn zwischen Urfahr und Dornach künftig mit bildgebenden Geräten zur Durchschnittsgeschwindigkeitsmessung überwacht werden. Sie bestimmt Start‑ und Endpunkte der Messstrecken, verlangt deren öffentliche Ankündigung und hebt frühere Regelungen für andere Streckenabschnitte auf.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie1/13/2023XXVII
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Abschnitte der A 7 Mühlkreis‑Autobahn zwischen Urfahr und Dornach künftig mit bildgebenden Geräten zur Durchschnittsgeschwindigkeitsmessung überwacht werden. Sie bestimmt Start‑ und Endpunkte der Messstrecken, verlangt deren öffentliche Ankündigung und hebt frühere Regelungen für andere Streckenabschnitte auf.Schwerpunkte
- Für die Fahrtrichtung Freistadt → Dornach werden zwei Teilabschnitte (a und b) festgelegt: von km 13,17 bis km 15,52 sowie von km 0,54 der Ausfahrtsrampe 1 bis km 0,13 der Auffahrtsrampe 2.
- Für die Gegenverkehrsrichtung A 1 West → Freistadt werden ebenfalls zwei Teilabschnitte (a und b) definiert: von km 15,52 bis km 13,33 bzw. von km 15,52 bis km 0,54 der Ausfahrtsrampe 1.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.