Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft4/26/2023XXVII
Betriebsrat
Finanzierung
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Finanzierung, Verwaltung und Auflösung von Betriebsrats‑ und Zentralbetriebsratsfonds in der Land‑ und Forstwirtschaft. Sie legt Umlagehöhen fest, definiert Wahl- und Kontrollverfahren und bestimmt das Inkrafttreten am 1. Juni 2023.Schwerpunkte
- Der Betriebsrat kann eine Umlage von höchstens einem halben Prozent des Bruttoarbeitsentgelts beschließen, um die Kosten seiner Geschäftsführung und betriebliche Wohlfahrtsmaßnahmen zu finanzieren.
- Für den Zentralbetriebsrat kann zusätzlich eine Zentralbetriebsrats‑Umlage von bis zu 25 % der bereits erhobenen Betriebsratsumlage beschlossen werden.
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