<!--[-->Land‑ und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds‑Verordnung (LF‑BRF‑VO)<!--]-->
Land‑ und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds‑Verordnung (LF‑BRF‑VO) Verordnung vom 4/26/2023
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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft4/26/2023XXVII
Betriebsrat
Finanzierung
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Finanzierung, Verwaltung und Auflösung von Betriebsrats‑ und Zentralbetriebsratsfonds in der Land‑ und Forstwirtschaft. Sie legt Umlagehöhen fest, definiert Wahl- und Kontrollverfahren und bestimmt das Inkrafttreten am 1. Juni 2023.

Schwerpunkte

  • Der Betriebsrat kann eine Umlage von höchstens einem halben Prozent des Bruttoarbeitsentgelts beschließen, um die Kosten seiner Geschäftsführung und betriebliche Wohlfahrtsmaßnahmen zu finanzieren.
  • Für den Zentralbetriebsrat kann zusätzlich eine Zentralbetriebsrats‑Umlage von bis zu 25 % der bereits erhobenen Betriebsratsumlage beschlossen werden.
Dokumente (PDFs)
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Kocher Martin, Mag. Dr.




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