<!--[-->Land‑ und Forstwirtschaftliche Sicherheits‑vertrauens‑personen‑Verordnung (LF‑SVP‑VO)<!--]-->
Land‑ und Forstwirtschaftliche Sicherheits‑vertrauens‑personen‑Verordnung (LF‑SVP‑VO)
Verordnung vom 26.04.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, dass in land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben je nach Größe Sicherheits‑vertrauens­personen bestellt werden müssen, definiert deren Qualifikationen und legt Fristen für Bestellung und Nachbesetzung fest.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft4/26/2023XXVII
Arbeitsrecht
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, dass in land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben je nach Größe Sicherheits‑vertrauens­personen bestellt werden müssen, definiert deren Qualifikationen und legt Fristen für Bestellung und Nachbesetzung fest.

Schwerpunkte

  • Die Mindestanzahl der Sicherheits‑vertrauens­personen richtet sich nach der Gesamtzahl der dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb.
  • Für jede Arbeitsstätte mit mehr als 50 Beschäftigten muss mindestens eine Sicherheits‑vertrauensperson bestellt werden, selbst wenn die Gesamtzahl im Betrieb bereits zu einer höheren Mindestanzahl führt.
Dokumente (PDFs)
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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