Land‑ und Forstwirtschaftliche Sicherheits‑vertrauens‑personen‑Verordnung (LF‑SVP‑VO)
Verordnung vom 26.04.2023Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, dass in land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben je nach Größe Sicherheits‑vertrauenspersonen bestellt werden müssen, definiert deren Qualifikationen und legt Fristen für Bestellung und Nachbesetzung fest.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft4/26/2023XXVII
Arbeitsrecht
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, dass in land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben je nach Größe Sicherheits‑vertrauenspersonen bestellt werden müssen, definiert deren Qualifikationen und legt Fristen für Bestellung und Nachbesetzung fest.Schwerpunkte
- Die Mindestanzahl der Sicherheits‑vertrauenspersonen richtet sich nach der Gesamtzahl der dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb.
- Für jede Arbeitsstätte mit mehr als 50 Beschäftigten muss mindestens eine Sicherheits‑vertrauensperson bestellt werden, selbst wenn die Gesamtzahl im Betrieb bereits zu einer höheren Mindestanzahl führt.
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