Schutz von Beschäftigten in Land‑ und Forstwirtschaft vor biologischen Arbeitsstoffen
Verordnung vom 26.04.2023Zusammenfassung
Die Verordnung schützt Beschäftigte in Land‑ und Forstwirtschaft vor Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe. Sie legt Risikogruppen fest, definiert Hygiene‑ und Schutzausrüstungsmaßnahmen und tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft4/26/2023XXVII
Gesundheit
Arbeitsschutz
Land- und Forstwirtschaft
Zusammenfassung
Die Verordnung schützt Beschäftigte in Land‑ und Forstwirtschaft vor Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe. Sie legt Risikogruppen fest, definiert Hygiene‑ und Schutzausrüstungsmaßnahmen und tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle biologischen Arbeitsstoffe, die in der Land‑ und Forstwirtschaft verwendet werden, einschließlich unkonventioneller Erreger.
- Arbeitgeber müssen biologische Arbeitsstoffe nach ihrem Infektionsrisiko in eine von vier Risikogruppen einordnen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.