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Schutz von Beschäftigten in Land‑ und Forstwirtschaft vor biologischen Arbeitsstoffen
Verordnung vom 26.04.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung schützt Beschäftigte in Land‑ und Forstwirtschaft vor Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe. Sie legt Risikogruppen fest, definiert Hygiene‑ und Schutzausrüstungsmaßnahmen und tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft4/26/2023XXVII
Gesundheit
Arbeitsschutz
Land- und Forstwirtschaft

Zusammenfassung

Die Verordnung schützt Beschäftigte in Land‑ und Forstwirtschaft vor Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe. Sie legt Risikogruppen fest, definiert Hygiene‑ und Schutzausrüstungsmaßnahmen und tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt für alle biologischen Arbeitsstoffe, die in der Land‑ und Forstwirtschaft verwendet werden, einschließlich unkonventioneller Erreger.
  • Arbeitgeber müssen biologische Arbeitsstoffe nach ihrem Infektionsrisiko in eine von vier Risikogruppen einordnen.
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