Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Mai 2023)
Verordnung vom 11.05.2023Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Mai 2023 für jede im Ausland tätige Bundesbeamtin, jeden Bundesbeamten und jede Vertragsbedienstete des Bundes einen Hundertsatz fest, mit dem die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird. Die Werte variieren je nach Stadt und basieren auf § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten5/11/2023XXVII
Finanzwesen
öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Mai 2023 für jede im Ausland tätige Bundesbeamtin, jeden Bundesbeamten und jede Vertragsbedienstete des Bundes einen Hundertsatz fest, mit dem die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird. Die Werte variieren je nach Stadt und basieren auf § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für Mai 2023 für jede im Ausland tätige Bundesbedienstete einen Hundertsatz fest, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt.
- Die Berechnung der Zulage erfolgt nach § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.
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