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Öko‑Investitionsfreibetrag (15 %) für klimafreundliche Wirtschaftsgüter
Verordnung vom 24.05.2023

Zusammenfassung

Die Öko‑IFB‑Verordnung gewährt einen 15‑prozentigen Investitionsfreibetrag für umweltfreundliche Wirtschaftsgüter wie Elektrofahrzeuge, Ladestationen, Wasserstofftankstellen, Fahrräder, Schienen‑Güterverkehrsausrüstung und erneuerbare Energieanlagen. Für die Inanspruchnahme kann eine Plausibilisierung durch Förderstellen oder bei geringwertigen Gütern selbst erfolgen, wobei Fristen von drei Monaten nach dem Wirtschaftsjahr gelten.
Bundesministerium für Finanzen5/24/2023XXVII
Umwelt
Energie
Steuerrecht

Zusammenfassung

Die Öko‑IFB‑Verordnung gewährt einen 15‑prozentigen Investitionsfreibetrag für umweltfreundliche Wirtschaftsgüter wie Elektrofahrzeuge, Ladestationen, Wasserstofftankstellen, Fahrräder, Schienen‑Güterverkehrsausrüstung und erneuerbare Energieanlagen. Für die Inanspruchnahme kann eine Plausibilisierung durch Förderstellen oder bei geringwertigen Gütern selbst erfolgen, wobei Fristen von drei Monaten nach dem Wirtschaftsjahr gelten.

Schwerpunkte

  • Der Investitionsfreibetrag (Öko‑IFB) beträgt 15 % für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zugeordnet werden.
  • Förderfähig sind unter anderem emissionsfreie Fahrzeuge (z. B. Elektro‑ und Brennstoffzellenfahrzeuge), E‑Ladestationen mit Ökostrom, Wasserstofftankstellen mit grünem Wasserstoff, Fahrräder, Schienen‑Güterverkehrsausrüstung sowie Anlagen zur Erzeugung und Speicherung erneuerbarer Energie.
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