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Ausschluss von Investitionsfreibeträgen für fossile Energieträger‑Anlagen
Verordnung vom 24.05.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung schließt neu angeschaffte Anlagen, die fossile Energieträger nutzen oder transportieren, vom Investitionsfreibetrag aus, um den Klimaschutz zu stärken. Sie gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2022 erworben wurden.
Bundesministerium für Finanzen5/24/2023XXVII
Umwelt
Energie

Zusammenfassung

Die Verordnung schließt neu angeschaffte Anlagen, die fossile Energieträger nutzen oder transportieren, vom Investitionsfreibetrag aus, um den Klimaschutz zu stärken. Sie gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2022 erworben wurden.

Schwerpunkte

  • Für neu angeschaffte oder hergestellte Anlagen, die fossile Energieträger fördern, transportieren, speichern oder direkt nutzen, kann kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden.
  • Betroffen sind u. a. Energieerzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Dokumente (PDFs)
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