Zusammenfassung
Die Verordnung BGBl. II Nr. 157/2023 ändert die Eignungsprüfungsverordnung – Inneres: Sie streicht überholte Formulierungen, führt ein optionales psychiatrisches Gutachten bei auffälligen Testergebnissen ein und erlaubt eine einmalige Wiederholung von Testteilen nach sechs Monaten, wenn der geforderte Mindestausprägungsgrad nicht erreicht wurde.Bundesministerium für Inneres5/31/2023XXVII
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung BGBl. II Nr. 157/2023 ändert die Eignungsprüfungsverordnung – Inneres: Sie streicht überholte Formulierungen, führt ein optionales psychiatrisches Gutachten bei auffälligen Testergebnissen ein und erlaubt eine einmalige Wiederholung von Testteilen nach sechs Monaten, wenn der geforderte Mindestausprägungsgrad nicht erreicht wurde.Schwerpunkte
- In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 1) oder“ gestrichen.
- In § 3 Abs. 1 wird in Ziffer 2 der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt; die bisherige Ziffer 3 entfällt und die neue Ziffer 4 erhält die Nummer 3.
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