Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juni 2023 die prozentualen Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten6/12/2023XXVII
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Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juni 2023 die prozentualen Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für den Monat Juni 2023 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.
- Die Festsetzung basiert auf den Vorgaben des § 21b Abs. 2 und 3, die die Berechnungsgrundlagen für die Kaufkraftausgleichszulage definieren.
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