Absetzbetrag für Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz (EKB‑InvestitionsV)
Verordnung vom 26.06.2023Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Unternehmen für Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz einen Teil ihrer Kosten vom Energiekrisenbeitrag abziehen können. Sie gilt für Kosten, die zwischen dem 31. Dezember 2021 und dem 1. Jänner 2024 entstanden sind, und verlangt detaillierte Nachweise.Bundesministerium für Finanzen6/26/2023XXVII
Umwelt
Energie
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Unternehmen für Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz einen Teil ihrer Kosten vom Energiekrisenbeitrag abziehen können. Sie gilt für Kosten, die zwischen dem 31. Dezember 2021 und dem 1. Jänner 2024 entstanden sind, und verlangt detaillierte Nachweise.Schwerpunkte
- Unternehmen können für Investitionen in erneuerbare Energieanlagen und Energieeffizienzmaßnahmen einen Teil ihrer Kosten vom Energiekrisenbeitrag abziehen.
- Die förderfähigen Kosten müssen zwischen dem 31. Dezember 2021 und dem 1. Jänner 2024 entstanden sein.
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