Einrichtung einer zentralen Abwicklungsstelle für das Pauschalfördermodell
Verordnung vom 28.06.2023Zusammenfassung
Die Verordnung bestimmt, dass die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH als zentrale Abwicklungsstelle für das Pauschalfördermodell nach dem UEZG fungiert. Sie tritt am 29. Juni 2023 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft6/28/2023XXVII
Energie
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung bestimmt, dass die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH als zentrale Abwicklungsstelle für das Pauschalfördermodell nach dem UEZG fungiert. Sie tritt am 29. Juni 2023 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH wird als zentrale Abwicklungsstelle für das Pauschalfördermodell festgelegt.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 2023‑06‑29, in Kraft.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.