Änderung der Emissionsregisterverordnung: neue Stoffliste und Inkrafttreten ab 30. Juni 2023
Verordnung vom 29.06.2023Zusammenfassung
Die Verordnung zur Emissionsregistrierung von Oberflächengewässern wird um einen neuen Absatz 5 zu § 8 ergänzt. In der überarbeiteten Anlage C werden die Stoffe Nickel, Nonylphenol, PFOS und Quecksilber als prioritäre Schadstoffe aufgeführt. Die Änderungen gelten ab dem Tag nach ihrer Kundmachung (voraussichtlich 30. Juni 2023).Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft6/29/2023XXVII
Wasserbewirtschaftung
Zusammenfassung
Die Verordnung zur Emissionsregistrierung von Oberflächengewässern wird um einen neuen Absatz 5 zu § 8 ergänzt. In der überarbeiteten Anlage C werden die Stoffe Nickel, Nonylphenol, PFOS und Quecksilber als prioritäre Schadstoffe aufgeführt. Die Änderungen gelten ab dem Tag nach ihrer Kundmachung (voraussichtlich 30. Juni 2023).Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 5 wird zu § 8 der Emissionsregisterverordnung hinzugefügt, der das Inkrafttreten von Anlage C regelt.
- In Anlage C wird ein neuer AAEV‑Code 1.1 eingeführt, der die prioritären Stoffe Nickel, Nonylphenol, PFOS und Quecksilber listet.
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