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Änderung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – neue Gutachten‑Regelungen und Inkrafttretensbestimmung
Verordnung vom 04.07.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert § 8 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz: Entscheidungen über Pflegegeld beruhen nun auf ärztlichen oder senioren Gesundheits‑Gutachten, wobei bei Bedarf weitere Fachpersonen hinzugezogen werden können. Außerdem wird ein neuer Absatz 6 zu § 9 eingefügt, der das Inkrafttreten ab dem Tag nach Kundmachung regelt.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7/4/2023XXVII
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert § 8 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz: Entscheidungen über Pflegegeld beruhen nun auf ärztlichen oder senioren Gesundheits‑Gutachten, wobei bei Bedarf weitere Fachpersonen hinzugezogen werden können. Außerdem wird ein neuer Absatz 6 zu § 9 eingefügt, der das Inkrafttreten ab dem Tag nach Kundmachung regelt.

Schwerpunkte

  • Die Entscheidung über die Zuerkennung oder Neubemessung von Pflegegeld basiert nun auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten oder einem Gutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits‑ und Krankenpflege; bei Bedarf können Fachpersonen aus Heil‑ und Sonderpädagogik, Sozialarbeit, Psychologie sowie Psychotherapie hinzugezogen werden.
  • Der neue Absatz 6 zu § 9 legt fest, dass die geänderte Fassung von § 8 am Tag nach der Kundmachung (nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) in Kraft tritt.
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