Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Meldevorschriften nach § 109a EStG 1988, indem sie in § 1 eine zusätzliche Bezugnahme auf B‑KUVG einfügt und in § 5 einen neuen Absatz für Leistungen ab dem 1. August 2023 schafft.Bundesministerium für Finanzen7/5/2023XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Meldevorschriften nach § 109a EStG 1988, indem sie in § 1 eine zusätzliche Bezugnahme auf B‑KUVG einfügt und in § 5 einen neuen Absatz für Leistungen ab dem 1. August 2023 schafft.Schwerpunkte
- In § 1 Abs. 1 Z 8 wird nach der Wortfolge „gemäß § 4 Abs. 4 ASVG“ die Ergänzung „oder § 1 Abs. 6 B‑KUVG“ eingefügt, sodass künftig auch diese Rechtsgrundlage berücksichtigt wird.
- Ein neuer Absatz 2 wird in § 5 eingefügt, der festlegt, dass die Melderegelungen erstmals für Leistungen gelten, deren Entgelt ab dem 1. August 2023 gezahlt wird.
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