Zusammenfassung
Die Verordnung legt den dreijährigen Lehrberuf Pflegeassistenz fest, definiert Ausbildungsinhalte, Prüfungen und Mindestanforderungen an Lehrbetriebe. Inkrafttreten: 1. Sept 2023 (außer §§ 8‑17 ab 1. Jan 2025).Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft8/22/2023XXVII
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Zusammenfassung
Die Verordnung legt den dreijährigen Lehrberuf Pflegeassistenz fest, definiert Ausbildungsinhalte, Prüfungen und Mindestanforderungen an Lehrbetriebe. Inkrafttreten: 1. Sept 2023 (außer §§ 8‑17 ab 1. Jan 2025).Schwerpunkte
- Der Lehrberuf Pflegeassistenz wird mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer eingerichtet.
- Ausbildungsgrundsätze betonen verantwortungsvolle Zusammenarbeit, Toleranz und Sensibilisierung für Vielfalt.
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