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Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (August 2023)
Verordnung vom 30.08.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung 252 legt für August 2023 die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Die Sätze variieren je nach Dienstort – zum Beispiel 7 % für Abu Dhabi, 11 % für Den Haag oder 31 % für Moskau.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten8/30/2023XXVII
öffentlicher Dienst

Zusammenfassung

Die Verordnung 252 legt für August 2023 die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Die Sätze variieren je nach Dienstort – zum Beispiel 7 % für Abu Dhabi, 11 % für Den Haag oder 31 % für Moskau.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird.
  • Die rechtliche Grundlage ist § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes 1956, das die Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen regelt.
Dokumente (PDFs)
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Schallenberg Alexander, Mag., LL.M.

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