<!--[-->Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Aufzeichnungen nach § 18a UStG 1994<!--]-->
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Aufzeichnungen nach § 18a UStG 1994
Verordnung vom 08.09.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung verpflichtet Zahlungsdienstleister, ihre steuerrelevanten Aufzeichnungen per Webservice oder manuellem Upload im CESOP‑Portal von FinanzOnline zu übermitteln. Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2024 vorgesehen.
Bundesministerium für Finanzen9/8/2023XXVII
Steuerwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung verpflichtet Zahlungsdienstleister, ihre steuerrelevanten Aufzeichnungen per Webservice oder manuellem Upload im CESOP‑Portal von FinanzOnline zu übermitteln. Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2024 vorgesehen.

Schwerpunkte

  • Zahlungsdienstleister und deren Vertreter müssen Aufzeichnungen nach § 18a Absatz 7 UStG 1994 elektronisch über das CESOP‑Portal in FinanzOnline übermitteln oder dort bereitstellen.
  • Die elektronische Übermittlung kann entweder direkt per Webservice oder durch manuelles Hochladen erfolgen; alternativ können Zahlungsdienstleister eine externe Übermittlungsstelle nutzen, die dann die Daten im CESOP‑Portal bereitstellt.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Brunner Magnus, Dr., LL.M. © Andy Wenzel/BKA

Brunner Magnus, Dr., LL.M. - 53

ÖVP

EU-Kommissar

Bundeswahlvorschlag



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.