Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Aufzeichnungen nach § 18a UStG 1994
Verordnung vom 08.09.2023Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet Zahlungsdienstleister, ihre steuerrelevanten Aufzeichnungen per Webservice oder manuellem Upload im CESOP‑Portal von FinanzOnline zu übermitteln. Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2024 vorgesehen.Bundesministerium für Finanzen9/8/2023XXVII
Steuerwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet Zahlungsdienstleister, ihre steuerrelevanten Aufzeichnungen per Webservice oder manuellem Upload im CESOP‑Portal von FinanzOnline zu übermitteln. Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2024 vorgesehen.Schwerpunkte
- Zahlungsdienstleister und deren Vertreter müssen Aufzeichnungen nach § 18a Absatz 7 UStG 1994 elektronisch über das CESOP‑Portal in FinanzOnline übermitteln oder dort bereitstellen.
- Die elektronische Übermittlung kann entweder direkt per Webservice oder durch manuelles Hochladen erfolgen; alternativ können Zahlungsdienstleister eine externe Übermittlungsstelle nutzen, die dann die Daten im CESOP‑Portal bereitstellt.
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