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Änderung der Verordnung: Einführung eines bPK‑Kennzeichnungssystems für Bildungseinrichtungen im Gesundheitswesen
Verordnung vom 22.09.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung über Stichtage und Berichtstermine im Gesundheitswesen wird geändert: Ein neuer Paragraph 4a legt die Umstellung auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) bis zum Schuljahr 2025/2026 fest, und § 5 Absatz 3 verweist auf das Inkrafttreten dieses Paragraphen.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz9/22/2023XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung über Stichtage und Berichtstermine im Gesundheitswesen wird geändert: Ein neuer Paragraph 4a legt die Umstellung auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) bis zum Schuljahr 2025/2026 fest, und § 5 Absatz 3 verweist auf das Inkrafttreten dieses Paragraphen.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Paragraph 4a wird eingefügt, der die Umstellung von Sozialversicherungsnummern auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) bis zum Schuljahr 2025/2026 vorschreibt.
  • § 5 Absatz 3 wird ergänzt und verweist darauf, dass § 4a mit dem Tag nach Kundmachung in Kraft tritt.
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