<!--[-->Änderung der GAP‑Strategieplan‑ und Übertragungsverordnung (Land‑ und Forstwirtschaft)<!--]-->
Änderung der GAP‑Strategieplan‑ und Übertragungsverordnung (Land‑ und Forstwirtschaft)
Verordnung vom 28.09.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2023 ergänzt die GAP‑Strategieplan‑Anwendungsverordnung und die Übertragungsverordnung Land‑ und Forstwirtschaft mit neuen Umwelt‑ und Förderbedingungen sowie erweiterten Berichtspflichten.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft9/28/2023XXVII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2023 ergänzt die GAP‑Strategieplan‑Anwendungsverordnung und die Übertragungsverordnung Land‑ und Forstwirtschaft mit neuen Umwelt‑ und Förderbedingungen sowie erweiterten Berichtspflichten.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Paragraph 145a definiert spezifische Fördervoraussetzungen, die nur dann gewährt werden, wenn sie zur Verbesserung der Umweltwirkung der biologischen Produktion beitragen.
  • Junglandwirte müssen einen landwirtschaftlichen Betrieb selbst führen oder maßgeblich beeinflussen und innerhalb von zwei Jahren eine Facharbeiterprüfung oder vergleichbare Ausbildung nachweisen; Ausnahmen können bis zu einem Jahr verlängert werden.
Dokumente (PDFs)
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Totschnig Norbert, Mag., MSc - 51

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

7 - Tirol



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