<!--[-->Ergänzung der Außenwirtschaftsverordnung: neue Genehmigungs‑ und Meldepflichten für Dual‑Use‑Export<!--]-->
Ergänzung der Außenwirtschaftsverordnung: neue Genehmigungs‑ und Meldepflichten für Dual‑Use‑Export
Verordnung vom 06.10.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 6. Oktober 2023 ergänzt die Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 um neue Regelungen für den Export von Dual‑Use‑Gütern, führt eine nationale Allgemeingenehmigung bis 5 000 € ein und legt Melde‑ sowie Ausnahmeregeln fest.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft10/6/2023XXVII
Handel
Wirtschaft

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 6. Oktober 2023 ergänzt die Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 um neue Regelungen für den Export von Dual‑Use‑Gütern, führt eine nationale Allgemeingenehmigung bis 5 000 € ein und legt Melde‑ sowie Ausnahmeregeln fest.

Schwerpunkte

  • Eine nationale Allgemeingenehmigung wird eingeführt, die Ausfuhren von Dual‑Use‑Gütern bis zu einem Warenwert von 5 000 € erlaubt, wenn ein entsprechender Vertrag vorliegt.
  • Für bestimmte Güter (z. B. die mit den Nummern 2B350g und 2B350i) gilt die Genehmigung nur, wenn das Bestimmungsland zu einer festgelegten Liste gehört (Argentinien, Brasilien, China, …).
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