Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 auf 1,097 fest, basierend auf dem Richtwert des ASVG § 108 f.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/18/2023XXVII
Gesundheit
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 auf 1,097 fest, basierend auf dem Richtwert des ASVG § 108 f.Schwerpunkte
- Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wird auf 1,097 festgesetzt.
- Die Festsetzung basiert auf dem Richtwert nach § 108 f Abs. 2 und 3 ASVG.
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