Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Auszahlung der Sonderzuwendungen nach dem LWA‑G an die Landeshauptleute und deren Behörden. Die Durchführung muss den Vorgaben des Bundesministers folgen und gilt vom 25.10.2023 bis zum 31.12.2025.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/24/2023XXVII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Auszahlung der Sonderzuwendungen nach dem LWA‑G an die Landeshauptleute und deren Behörden. Die Durchführung muss den Vorgaben des Bundesministers folgen und gilt vom 25.10.2023 bis zum 31.12.2025.Schwerpunkte
- Die Auszahlung der Sonderzuwendungen nach LWA‑G wird an den Landeshauptmann und die von ihm beauftragten Behörden im jeweiligen Bundesland übertragen.
- Die Abwicklung erfolgt nach den Vorgaben des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die speziell für Sozialhilfe‑ bzw. Mindestsicherungsbezieher gelten.
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