Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im November 2023
Verordnung vom 08.11.2023Zusammenfassung
Die Verordnung legt für November 2023 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Grundlage ist § 21b des Gehaltsgesetzes 1956, und die Regelung gilt vom 1. bis zum 30. November 2023.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten11/8/2023XXVII
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Zusammenfassung
Die Verordnung legt für November 2023 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Grundlage ist § 21b des Gehaltsgesetzes 1956, und die Regelung gilt vom 1. bis zum 30. November 2023.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für den Monat November 2023 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage im Ausland berechnet wird.
- Die rechtliche Grundlage ist § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes 1956.
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