Schwellenwerteverordnung 2023 – Erhöhung der Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz
Verordnung vom 06.02.2023Zusammenfassung
Die Verordnung erhöht die Geldgrenzen, ab denen öffentliche Aufträge dem Vergabeverfahren unterliegen. Sie gilt vom 7. Februar 2023 bis zum 30. Juni 2023.Bundesministerium für Justiz2/6/2023XXVII
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung erhöht die Geldgrenzen, ab denen öffentliche Aufträge dem Vergabeverfahren unterliegen. Sie gilt vom 7. Februar 2023 bis zum 30. Juni 2023.Schwerpunkte
- Der Schwellenwert von 300 000 € wird auf 1 000 000 € erhöht – das gilt für alle Aufträge, die zuvor nach § 43 Z 1 behandelt wurden.
- Der Schwellenwert von 80 000 € wird auf 100 000 € erhöht – gilt für die in § 43 Z 2 und § 44 Abs. 2 Z 1 genannten Fälle.
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