Novellierung der Genehmigungs‑Verordnung für Sanktionsmaßnahmen im öffentlichen Auftragswesen
Verordnung vom 06.12.2023Zusammenfassung
Die Verordnung streicht Ziffer 3 aus § 2 Abs. 3, verlängert die Frist in § 5 Abs. 1 bis Ende 2025 und fügt einen neuen Absatz (2) zu § 5 ein, der Übergangsregelungen enthält.Bundesministerium für Justiz12/6/2023XXVII
Verwaltungsrecht
öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung streicht Ziffer 3 aus § 2 Abs. 3, verlängert die Frist in § 5 Abs. 1 bis Ende 2025 und fügt einen neuen Absatz (2) zu § 5 ein, der Übergangsregelungen enthält.Schwerpunkte
- Ziffer 3 aus § 2 Abs. 3 wird gestrichen; die verbleibenden Ziffern werden neu nummeriert.
- Im Text von § 5 Abs. 1 wird die Frist von „31. Dezember 2023“ auf „31. Dezember 2025“ geändert.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.