<!--[-->Novellierung der Genehmigungs‑Verordnung für Sanktionsmaßnahmen im öffentlichen Auftragswesen<!--]-->
Novellierung der Genehmigungs‑Verordnung für Sanktionsmaßnahmen im öffentlichen Auftragswesen
Verordnung vom 06.12.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung streicht Ziffer 3 aus § 2 Abs. 3, verlängert die Frist in § 5 Abs. 1 bis Ende 2025 und fügt einen neuen Absatz (2) zu § 5 ein, der Übergangsregelungen enthält.
Bundesministerium für Justiz12/6/2023XXVII
Verwaltungsrecht
öffentliche Verwaltung

Zusammenfassung

Die Verordnung streicht Ziffer 3 aus § 2 Abs. 3, verlängert die Frist in § 5 Abs. 1 bis Ende 2025 und fügt einen neuen Absatz (2) zu § 5 ein, der Übergangsregelungen enthält.

Schwerpunkte

  • Ziffer 3 aus § 2 Abs. 3 wird gestrichen; die verbleibenden Ziffern werden neu nummeriert.
  • Im Text von § 5 Abs. 1 wird die Frist von „31. Dezember 2023“ auf „31. Dezember 2025“ geändert.
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Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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