<!--[-->Aufwandersatzverordnung 2023/24 – Pauschalbeträge für Arbeitsrechtsverfahren<!--]-->
Aufwandersatzverordnung 2023/24 – Pauschalbeträge für Arbeitsrechtsverfahren
Verordnung vom 14.12.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung legt feste Pauschalbeträge von 375 € bzw. 625 € für den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen in Arbeitsrechtssachen fest und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, wobei die vorherige Regelung noch für bereits abgeschlossene Verfahren gilt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft12/14/2023XXVII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt feste Pauschalbeträge von 375 € bzw. 625 € für den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen in Arbeitsrechtssachen fest und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, wobei die vorherige Regelung noch für bereits abgeschlossene Verfahren gilt.

Schwerpunkte

  • Festlegung von Pauschalbeträgen für Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen: 375 € für das erste Verfahren bis zur ersten mündlichen Verhandlung oder Zahlungsbefehl, 625 € für weitere Verfahrensschritte.
  • Für Berufungs- und Rekursverfahren wird ein Pauschalbetrag von 625 € gewährt.
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