<!--[-->Verordnung zur Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen (Februar 2023)<!--]-->
Verordnung zur Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen (Februar 2023)
Verordnung vom 09.02.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Februar 2023 für zahlreiche Dienstorte im Ausland Hundertsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete dienen.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten2/9/2023XXVII
öffentlicher Dienst

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Februar 2023 für zahlreiche Dienstorte im Ausland Hundertsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete dienen.

Schwerpunkte

  • Rechtsgrundlage: Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956.
  • Zweck: Festsetzung von Hundertsätzen, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete dienen.
Dokumente (PDFs)
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Schallenberg Alexander, Mag., LL.M.

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