Zusammenfassung
Die Verordnung 400/2023 verschiebt das Enddatum von Leistungen nach § 8 Abs. 3 auf den 31. Dezember 2025 und das Enddatum nach § 8 Abs. 5 auf den 4. März 2025. Außerdem treten weitere Bestimmungen aus der Verordnung von 2021 erst am 5. März 2025 in Kraft.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/19/2023XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 400/2023 verschiebt das Enddatum von Leistungen nach § 8 Abs. 3 auf den 31. Dezember 2025 und das Enddatum nach § 8 Abs. 5 auf den 4. März 2025. Außerdem treten weitere Bestimmungen aus der Verordnung von 2021 erst am 5. März 2025 in Kraft.Schwerpunkte
- Das Enddatum für Leistungen nach § 8 Abs. 3 wird von 31. Dezember 2023 auf 31. Dezember 2025 verschoben.
- Das Enddatum für Leistungen nach § 8 Abs. 5 wird von 31. Dezember 2023 auf den 4. März 2025 geändert.
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