Zusammenfassung
Die Verordnung legt für das Jahr 2024 einen einheitlichen Anpassungsfaktor von 1,097 fest, der die Renten‑ und Entschädigungsbeträge im Kriegsopferversorgungsgesetz, im Opferfürsorgegesetz sowie im Impfschadengesetz erhöht. Alle neuen Beträge gelten ab dem 1. Jänner 2024.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/20/2023XXVII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für das Jahr 2024 einen einheitlichen Anpassungsfaktor von 1,097 fest, der die Renten‑ und Entschädigungsbeträge im Kriegsopferversorgungsgesetz, im Opferfürsorgegesetz sowie im Impfschadengesetz erhöht. Alle neuen Beträge gelten ab dem 1. Jänner 2024.Schwerpunkte
- Der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für 2024 festgelegte Anpassungsfaktor von 1,097 wird auch für das Kriegsopferversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz und das Impfschadengesetz verbindlich.
- Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte wird nach dem neuen Faktor von 665,10 € auf 729,60 € angehoben.
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