Anpassung der Sachbezugswerte für Elektroauto‑Ladestationen und Gehaltsvorschüsse
Verordnung vom 20.12.2023Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Bewertung von Sachbezügen für das Laden von Elektroautos an nicht‑öffentlichen Ladestationen und legt neue Regeln zur Berechnung von Zinsersparnissen bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen fest.Bundesministerium für Finanzen12/20/2023XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Bewertung von Sachbezügen für das Laden von Elektroautos an nicht‑öffentlichen Ladestationen und legt neue Regeln zur Berechnung von Zinsersparnissen bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen fest.Schwerpunkte
- Für das Aufladen an nicht‑öffentlichen Ladestationen muss die Lademenge eindeutig dem Fahrzeug zugeordnet werden können.
- Bei Leasing von Ladeeinrichtungen wird ein Teil der Leasingrate, der über 2 000 Euro liegt, als Sachbezug versteuert.
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