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Verlängerung des Schwellenwert‑Datums bis 31. Dezember 2025
Verordnung vom 20.12.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung 2023/405 passt das Schwellenwert‑Datum im § 2 Abs. 1 von 31. Dezember 2023 auf den 31. Dezember 2025 an, sodass die bisherigen Schwellenwerte bis zu diesem späteren Termin gelten.
Bundesministerium für Justiz12/20/2023XXVII
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 2023/405 passt das Schwellenwert‑Datum im § 2 Abs. 1 von 31. Dezember 2023 auf den 31. Dezember 2025 an, sodass die bisherigen Schwellenwerte bis zu diesem späteren Termin gelten.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung ändert das Datum im ersten Absatz von § 2 von 31. Dezember 2023 auf 31. Dezember 2025.
  • Die Änderung gilt für alle öffentlichen Aufträge, die nach dem neuen Stichtag die Schwellenwerte überschreiten.
Dokumente (PDFs)
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