Änderung der Verordnung zur automatisierten Datenübermittlung von Lehrlingsstellen
Verordnung vom 10.02.2023Zusammenfassung
Die Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Lehrlingsdaten an das Finanzamt wird durch Streichung von Absatz 1 und der Bezeichnung „(2)“ in § 3 vereinfacht, ohne die Kernpflichten zu ändern.Bundesministerium für Finanzen2/10/2023XXVII
Bildung
Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Lehrlingsdaten an das Finanzamt wird durch Streichung von Absatz 1 und der Bezeichnung „(2)“ in § 3 vereinfacht, ohne die Kernpflichten zu ändern.Schwerpunkte
- Absatz 1 von § 3 wird aus der Verordnung gestrichen.
- Die interne Bezeichnung „(2)“ im selben Paragraphen entfällt.
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