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Übertragungsverordnung LWA‑G – Sachzuwendungen für Schulbedarf
Verordnung vom 29.12.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung überträgt die Abwicklung von Sachzuwendungen für Schulbedarf aus dem Lebenshaltungs‑ und Wohnkosten‑Ausgleichs‑Gesetz an die Landeshauptleute der Länder. Sie gilt vom 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2026.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/29/2023XXVII
Bildung

Zusammenfassung

Die Verordnung überträgt die Abwicklung von Sachzuwendungen für Schulbedarf aus dem Lebenshaltungs‑ und Wohnkosten‑Ausgleichs‑Gesetz an die Landeshauptleute der Länder. Sie gilt vom 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2026.

Schwerpunkte

  • Die Durchführung der vom Bund bereitgestellten Sachzuwendungen für Schulbedarf wird an die Landeshauptleute der Länder übertragen.
  • Die Verteilung muss nach den Vorgaben des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgen.
Dokumente (PDFs)
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