Anpassung der De‑minimis‑Grenzen und Offenlegungspflichten für COFAG‑Spätanträge
Verordnung vom 29.12.2023Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Richtlinien für späte COVID‑19‑Förderungsanträge, indem sie EU‑De‑minimis‑Grenzen aktualisiert, Obergrenzen erhöht und neue Offenlegungspflichten für Unternehmen und Unternehmensverbünde einführt.Bundesministerium für Finanzen12/29/2023XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Richtlinien für späte COVID‑19‑Förderungsanträge, indem sie EU‑De‑minimis‑Grenzen aktualisiert, Obergrenzen erhöht und neue Offenlegungspflichten für Unternehmen und Unternehmensverbünde einführt.Schwerpunkte
- Die bisherigen Verweise auf die EU‑De‑minimis‑Verordnungen werden durch die neuen Verordnungen VO (EU) Nr. 2023/2831 und VO (EU) Nr. 2023/2832 ersetzt.
- Die maximale Obergrenze für allgemeine De‑minimis‑Beihilfen wird auf 300 000 EUR erhöht; die DAWI‑Grenze steigt auf 750 000 EUR, während die frühere Förderlinie von 100 000 EUR für den Straßengüterverkehr entfällt.
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