<!--[-->Anpassung der De‑minimis‑Grenzen und Offenlegungspflichten für COFAG‑Spätanträge<!--]-->
Anpassung der De‑minimis‑Grenzen und Offenlegungspflichten für COFAG‑Spätanträge
Verordnung vom 29.12.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die Richtlinien für späte COVID‑19‑Förderungsanträge, indem sie EU‑De‑minimis‑Grenzen aktualisiert, Obergrenzen erhöht und neue Offenlegungspflichten für Unternehmen und Unternehmensverbünde einführt.
Bundesministerium für Finanzen12/29/2023XXVII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die Richtlinien für späte COVID‑19‑Förderungsanträge, indem sie EU‑De‑minimis‑Grenzen aktualisiert, Obergrenzen erhöht und neue Offenlegungspflichten für Unternehmen und Unternehmensverbünde einführt.

Schwerpunkte

  • Die bisherigen Verweise auf die EU‑De‑minimis‑Verordnungen werden durch die neuen Verordnungen VO (EU) Nr. 2023/2831 und VO (EU) Nr. 2023/2832 ersetzt.
  • Die maximale Obergrenze für allgemeine De‑minimis‑Beihilfen wird auf 300 000 EUR erhöht; die DAWI‑Grenze steigt auf 750 000 EUR, während die frühere Förderlinie von 100 000 EUR für den Straßengüterverkehr entfällt.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Brunner Magnus, Dr., LL.M. © Andy Wenzel/BKA

Brunner Magnus, Dr., LL.M. - 53

ÖVP

EU-Kommissar

Bundeswahlvorschlag



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.