<!--[-->Einführung eines Pflege‑Zweckzuschusses für das Sozial‑ und Gesundheitswesen (2023)<!--]-->
Einführung eines Pflege‑Zweckzuschusses für das Sozial‑ und Gesundheitswesen (2023)
Verordnung vom 27.02.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung erklärt einen Zusatzkollektivvertrag, der einen Pflege‑Zweckzuschuss für bestimmte Berufsgruppen im Gesundheits‑ und Sozialbereich in ganz Österreich (außer Vorarlberg) einführt. Der Zuschuss gilt ab 1. Januar 2023 und bleibt gültig solange der zugrunde liegende Kollektivvertrag besteht.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft2/27/2023XXVII
Gesundheit
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung erklärt einen Zusatzkollektivvertrag, der einen Pflege‑Zweckzuschuss für bestimmte Berufsgruppen im Gesundheits‑ und Sozialbereich in ganz Österreich (außer Vorarlberg) einführt. Der Zuschuss gilt ab 1. Januar 2023 und bleibt gültig solange der zugrunde liegende Kollektivvertrag besteht.

Schwerpunkte

  • Das Bundeseinigungsamt ist befugt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft einen Zusatzkollektivvertrag zur Satzung zu erklären.
  • Der Pflegezuschuss gilt für stationäre Langzeitpflegeeinrichtungen, mobile Betreuungs‑ und Pflegedienste sowie Einrichtungen der Behindertenarbeit.
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