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Agrarstrukturstatistik‑Verordnung 2023
Verordnung vom 17.03.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass bis zum 30. Juni 2025 eine umfassende Agrarstrukturstatistik erhoben wird, um EU‑ und nationale Berichtspflichten zu erfüllen.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft3/17/2023XXVII
Umwelt
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass bis zum 30. Juni 2025 eine umfassende Agrarstrukturstatistik erhoben wird, um EU‑ und nationale Berichtspflichten zu erfüllen.

Schwerpunkte

  • Die Bundesanstalt Statistik Österreich muss bis zum 30. Juni 2025 die Agrarstrukturstatistik erheben.
  • Statistische Einheiten sind Betriebe, die mindestens drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche, drei Hektar Dauergrünland oder bestimmte Tierbestände besitzen.
Dokumente (PDFs)
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Totschnig Norbert, Mag., MSc - 51

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

7 - Tirol



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