Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass bis zum 30. Juni 2025 eine umfassende Agrarstrukturstatistik erhoben wird, um EU‑ und nationale Berichtspflichten zu erfüllen.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft3/17/2023XXVII
Umwelt
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass bis zum 30. Juni 2025 eine umfassende Agrarstrukturstatistik erhoben wird, um EU‑ und nationale Berichtspflichten zu erfüllen.Schwerpunkte
- Die Bundesanstalt Statistik Österreich muss bis zum 30. Juni 2025 die Agrarstrukturstatistik erheben.
- Statistische Einheiten sind Betriebe, die mindestens drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche, drei Hektar Dauergrünland oder bestimmte Tierbestände besitzen.
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